Job Description
Vollzeit (39 Std.) / Ramstein / Eingruppierung: A(H)2-31 befristet für 1 Jahr2
786 Force Support Squadron
Ihre Aufgaben:
Sie arbeiten den gelernten Köchen zu und unterstützen, indem Sie einfache, sich wiederholende Kochaufgaben in der Air Force Military Dining Facility oder Flight Kitchen ausführen.
- Zubereitung einfacher Speisen und kalter Gerichte
- Anrichten und Ausgeben der Speisen an der Essensausgabe
- Bedienung und Reinigung mechanischer und spezialisierter Küchengeräte
- Reinigung und Pflege der Arbeitsbereiche. Sie reinigen Küchenutensilien, Tische und Kühlschränke, Ausgabetheke, Öfen, Grills und Herde u.s.w. und reiningen Böden/Fliesen
- Arbeiten an der Grillstation und an der Sandwich Bar
Ihr Profil:
- Idealerweise Erfahrung in der Gastronomie
- Wertschätzung von Sauberkeit & Organisation
- Teamfähigkeit, Flexibilität und Belastbarkeit
- Englisch- und Deutschkenntnisse erforderlich
- Bereitschaft zu unregelmäßigen Arbeitszeiten (Wechselschicht, Wochenend- und Feiertagsarbeit)
- Bereitschaft zu regelmäßigem Heben und Tragen von von Gewichten bis zu 18 Kg
Ihre Benefits:
- Sie werden bei uns nach Ihren Qualifikationen und Erfahrungen im Rahmen des TV AL II vergütet, dadurch kommen Sie zusätzlich in den Genuß von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einer betrieblichen Altersvorsorge und vermögenswirksamen Leistungen
- Profitieren Sie von unseren internen Weiterbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten, wodurch Sie die Möglichkeit haben sich beruflich weiterzuentwickeln
- Erleben Sie den amerikanischen "Way of Life" in einem internationalen und inklusiven Arbeitsumfeld
- Als Teil unserer Air Force-Familie wird aus der amerikanischen Tradition Thanksgiving auch für Sie ein Feiertag. Sie erhalten durch Arbeitszeitumverteilung zusätzlich neun freie Tage3
1Die Stelle ist als A(H) 2-3 eingestuft: € 2.803,40
2Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) untersagt die Wiedereinstellung ehemaliger Beschäftigter oder die Umsetzung derzeit Beschäftigter in befristete Stellen ohne sachlichen Grund
3Je Dienststelle kann diese Regelung variieren